Auch bei uns kann es tageszeitabhängig zu Lastspitzen kommen. Damit Sie nicht unnötig Zeit und Geld in der Warteschleife verlieren, bieten wir Ihnen unseren komfortablen "Callback-Service" an.
Bitte beachten Sie, dass ein Rückruf nur während unserer Servicezeiten montags bis freitags von 8 -17 Uhr möglich ist.
Die Sicherheit von Menschen und besonders die von Kindern steht für uns an erster Stelle.
Die grundsätzlichen Brandschutzanforderungen in Kitas und Schulen oder in Häusern für Kinder, Schüler und Studenten bzw. öffentlichen Einrichtungen, hängen von den Räumen und deren Spezifikation ab. Besonders in Flucht- und Rettungswegen werden erhöhte Anforderungen an den Brandschutz gestellt. Die zuständigen Brandschutzbeauftragten fordern deshalb unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, welche in den Landesbauordnungen ( “notwendige Flure” ) niedergeschrieben sind, dass auch Vitrinen und Schaukästen aus nicht brenn-baren Baustoffen (A1/A2) nach DIN EN 13501 bzw. DIN 4102 auszuführen sind.
Bei der Entwicklung unserer Vitrinen und Schaukästen legen wir viel Wert auf Funktionalität und Design und können zugleich einen vorbildlichen Sicherheitsstandard gewährleisten. Um den hohen Anforderungen unserer Kunden gerecht zu werden, bieten wir maßgeschneiderte und flexible Lösungen für jede Raum- und Risikosituation. Wir sind in der Lage, Ihnen für alle Bereiche, auch in denen erhöhte Brandschutzanforderungen gefordert werden, Vitrinen und Schaukästen der höchsten Brandschutzeinstufung A1/A2 zu liefern.
A = nichtbrennbar
Baustoffklasse A1/ A2
(nichtbrennbar)
Zu dieser Baustoffklasse zählen nichtbrennbare Baustoffe ohne organische und brennbare Bestandteile, z.B. Glas, Stahl und Aluminium.
Ausschließlich für Flucht- und Rettungswege sowie Treppenaufgänge.
B = brennbar
Baustoffklasse B1
(brennbar)
Zu dieser Baustoffklasse zählen brennbare Baustoffe wie besonders ausgerüstete Holzwerkstoffe oder Schichtstoffplatten, Bezugsstoffe, besondere Lacksysteme oder einzelne mit besonderem Flammschutz ausgerüstete Kunststoffe.
Die Verwendung von B1 – Produkten nach DIN EN 13501 bzw. DIN-Norm 4102, beispielsweise für die Nutzung in Klassenräumen, darf nur in Verbindung mit einem Prüfzeugnis erfolgen.
NICHT für Flucht- und Rettungswegbereiche sowie Treppenaufgänge.
Ebenso wie der Brandschutz, so ist auch der Unfallschutz eines unserer wichtigsten Kriterien bei der Entwicklung und Herstellung von Vitrinen und Schaukästen.
Besonders in Kindertageseinrichtungen, allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen, regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 81 und DGUV Regel 102-002, § 1) Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Aufenthalt in diesen Einrichtungen.
Speziell in den beiden Vorlagen:
DGUV Vorschrift 81 (ehemals GUV-VS 1) (Unfallverhütungsvorschrift Schulen) und
DGUV Regel 102-002 (Unfallverhütungsvorschrift Kindertageseinrichtungen) sind die Ausstattungsmerkmale bei der Beschaffung von Möbeln / Vitrinen.
ESG-Sicherheitsglas und die Ausführung der Ecken und Kanten mit einem Radius von mindestens 2 mm werden geregelt. Sie als Sachkosten- oder Schulträger sind nach § 3 der DGUV Vorschrift 81 und DGUV Regel 102-002, für die Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich.
Von der ersten Planung an beraten wir Sie gern individuell und praxisnah und bieten Ihnen für jedes Projekt das passende Produkt.
Standvitrinen mit Brandschutz in Baustoffklasse A (nicht brennbar)
und Unfallschutz nach den Vorgaben der DGUV (Vorschrift 81 für Schulen und Regel 102-002 für Kindertageseinrichtungen)